(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Tiroler Symphonieorchester Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten.
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