(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Tiroler Symphonieorchester Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten.
Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
a) | Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck; | |||||||||
b) | Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck. |
Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gesetz vom 12. Mai 2005 über die Zuweisung von Bediensteten der
Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler
Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck
LGBl. Nr. 57/2005
Änderung
STF: LGBl. Nr. 57/2005 - Landtagsmaterialien: 178/05
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: