(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder | |||||||||
b) | die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.
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