Die Landeshymne ist das Andreas-Hofer-Lied nach den Worten von Julius Mosen und der Weise von Leopold Knebelsberger (Anlage).
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder | |||||||||
b) | die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tiroler Landeshymne, LGBl. Nr. 23/1948, außer Kraft.
Gesetz vom 17. November 2004 über die Tiroler Landeshymne
StF: LGBl. Nr. 3/2005
Änderung
STF: LGBl. Nr. 3/2005 - Landtagsmaterialien: 272/04
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: