§ 1 T-FUGV 2008

T-FUGV 2008 - Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Betrieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich nicht mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, werden, soweit im Abs. 2 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 171/2013,

je Stück für

1.

Rinder oder Einhufer über 6 Monate € 9,07

2.

Rinder oder Einhufer bis zu 6 Monaten € 4,55

3.

Schweine oder Wildschweine € 4,55

4.

Schafe oder Ziegen über 3 Monate € 2,86

5.

Schafe oder Ziegen bis zu 3 Monaten € 1,52

6.

Reh-, Gams- oder Muffelwild € 2,86

7.

Zuchtwild, Rot- oder Steinwild € 6,56

8.

Kleinwild € 0,62

9.

Hauskaninchen € 0,31

10.

Hühner € 0,06

11.

Puten € 1,22

b)

für die Rückstandskontrollen nach § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ein Zuschlag zu den Gebühren nach lit. a

je Stück für

1.

Rinder oder Einhufer € 0,45

2.

Schweine oder Wildschweine € 0,10

3.

Schafe, Ziegen, Kleinwild oder Hauskaninchen € 0,25

4.

Reh-, Gams- oder Muffelwild, Zuchtwild, Rot- oder               Steinwild € 0,25

5.

Hühner und Puten € 0,01

c)

für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes € 87,11,

wenn die Kontrolluntersuchung länger als eine Stunde dauert, € 102,48.

(2) Die Mindestgebühr pro Schlachttag und Herkunftsbetrieb beträgt

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Abs. 1 lit. a einschließlich der Trichinenuntersuchung nach § 2 Abs. 1 € 25,00,

b)

für die Durchführung von Rückstandskontrollen nach Abs. 1 lit. b ein Zuschlag von € 0,45.

(3) Für die Endbeurteilung des Fleisches nach einer Laboruntersuchung sind Gebühren in der Höhe der im Abs. 1 lit. a und b bzw. Abs. 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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