Gesamte Rechtsvorschrift T-FUGV 2008

Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008

T-FUGV 2008
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die
Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler
Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008)

LGBl. Nr. 95/2007

§ 1 T-FUGV 2008


(1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Betrieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich nicht mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, werden, soweit im Abs. 2 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 171/2013,

je Stück für

1.

Rinder oder Einhufer über 6 Monate € 9,07

2.

Rinder oder Einhufer bis zu 6 Monaten € 4,55

3.

Schweine oder Wildschweine € 4,55

4.

Schafe oder Ziegen über 3 Monate € 2,86

5.

Schafe oder Ziegen bis zu 3 Monaten € 1,52

6.

Reh-, Gams- oder Muffelwild € 2,86

7.

Zuchtwild, Rot- oder Steinwild € 6,56

8.

Kleinwild € 0,62

9.

Hauskaninchen € 0,31

10.

Hühner € 0,06

11.

Puten € 1,22

b)

für die Rückstandskontrollen nach § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ein Zuschlag zu den Gebühren nach lit. a

je Stück für

1.

Rinder oder Einhufer € 0,45

2.

Schweine oder Wildschweine € 0,10

3.

Schafe, Ziegen, Kleinwild oder Hauskaninchen € 0,25

4.

Reh-, Gams- oder Muffelwild, Zuchtwild, Rot- oder               Steinwild € 0,25

5.

Hühner und Puten € 0,01

c)

für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes € 87,11,

wenn die Kontrolluntersuchung länger als eine Stunde dauert, € 102,48.

(2) Die Mindestgebühr pro Schlachttag und Herkunftsbetrieb beträgt

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Abs. 1 lit. a einschließlich der Trichinenuntersuchung nach § 2 Abs. 1 € 25,00,

b)

für die Durchführung von Rückstandskontrollen nach Abs. 1 lit. b ein Zuschlag von € 0,45.

(3) Für die Endbeurteilung des Fleisches nach einer Laboruntersuchung sind Gebühren in der Höhe der im Abs. 1 lit. a und b bzw. Abs. 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2 T-FUGV 2008


(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1109/2011, ABl. 2011 Nr. L 287, S. 23, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag in der Höhe von € 2,– zu entrichten.

(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.

(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.

(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:

a)

für die Entnahme von Fleisch oder sonstiger Proben € 16,00,

b)

für die Verpackung und die Versendung der Probe(n) € 20,12.

§ 3 T-FUGV 2008


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft.

Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008 (T-FUGV 2008) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die
Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler
Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008)

LGBl. Nr. 95/2007

Änderung

LGBl. Nr. 144/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

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