Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(2)Absatz 2Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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