(1) Landesmittel sind Mittel, die
a) | vom Land Tirol stammen oder | |||||||||
b) | vom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
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