(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G 85/08-8, im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005 § 6 Abs. 1 lit. b und die Wortfolge
" c) der Erwerber, in den Fällen der lit. b Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs. 2, Abs. 3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" im Abs. 7 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 30. September 2009 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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