(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G 85/08-8, im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005 § 6 Abs. 1 lit. b und die Wortfolge
" c) der Erwerber, in den Fällen der lit. b Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs. 2, Abs. 3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 lit. b Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" im Abs. 7 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 30. September 2009 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. Jänner 2009 betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
LGBl. Nr. 15/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. i des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht: