§ 77 StW 1992 § 77

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Kontrollausschuss zur Behandlung zuzuweisen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 91/2018)

(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 zweiter Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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