§ 67 StW 1992 § 67

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfennicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.

(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.

(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder mit „Nein“ möglich ist.

(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 41/2015)

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.

(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.

(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verlautbaren. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt.

In Kraft seit 30.04.2015 bis 31.12.9999
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