§ 66 StW 1992 § 66

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 StW 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 StW 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 StW 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 StW 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 StW 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StW 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 StW 1992
§ 67 StW 1992