Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsAls Wirtschaftsfuhre gilt die Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens innerhalb seines örtlichen Bereiches, insbesondere zwischen den zu diesem Unternehmen gehörenden Liegenschaften mit Fahrzeugen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens.
(2)Absatz 2Wirtschaftsfuhren mit Zugmaschinen, die auf gerader waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht zu überschreiten vermögen, dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen.
(3)Absatz 3Wirtschaftsfuhren mit bespannten Fahrzeugen dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen. Ist der Lenker noch nicht 16 Jahre alt, so darf er nur Straßen benützen, die nicht Vorrangstraßen sind, keine besonders gefährlichen Stellen aufweisen und lediglich örtlichen Verkehrsbedürfnissen dienen.
(4)Absatz 4Die im § 74 (Abs. 4 zweiter Satz) enthaltene Bestimmung über die Beschaffenheit der Zügel bei Fuhrwerken gilt nicht für Fuhrwerke für Wirtschaftsfuhren.Die im Paragraph 74, (Absatz 4, zweiter Satz) enthaltene Bestimmung über die Beschaffenheit der Zügel bei Fuhrwerken gilt nicht für Fuhrwerke für Wirtschaftsfuhren.
(5)Absatz 5Bei Wirtschaftsfuhren dürfen außerhalb von Ortsgebieten auch Wege, die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, benützt werden, wenn sonst keine für den Verkehr mit Fahrzeugen offene Straße vorhanden ist oder wenn die Erreichung des Zieles nur unter Zurücklegung eines unverhältnismäßig großen Umweges möglich ist.
(6)Absatz 6Im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens gelten für die Beförderung eigener Erzeugnisse mit eigenen Fahrzeugen bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsstation oder bis zur nächsten Sammelstelle land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sinngemäß, doch hat die Behörde eine solche Beförderung zu verbieten oder im erforderlichen Ausmaße einzuschränken, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.Im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens gelten für die Beförderung eigener Erzeugnisse mit eigenen Fahrzeugen bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsstation oder bis zur nächsten Sammelstelle land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sinngemäß, doch hat die Behörde eine solche Beförderung zu verbieten oder im erforderlichen Ausmaße einzuschränken, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
In Kraft seit 01.07.1983 bis 31.12.9999
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