(1) In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen zu verhandeln.
(2) Doch steht es dem Vorsitzenden oder dem Schöffengericht (§ 238) frei, zu verfügen, daß die Schlußvorträge über die Schuldfrage von denen über die Strafbestimmungen, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Prozeßkosten zu trennen seien. In diesen Fällen werden, nachdem das Schöffengericht über die Schuld des Angeklagten entschieden und seinen Ausspruch verkündet hat, neuerlich Schlußvorträge gehalten, die jedoch auf die noch zu entscheidenden Fragen einzuschränken sind.
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