Norm: StPO §256 Abs2StPO §287 Abs3
Rechtssatz: Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil § 287 Abs 3 StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des § 256 Abs 2 StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12). Ents... mehr lesen...