(1) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einlangen.
(2) Ansuchen können nur bis zur Erreichung eines Rückzahlungsbetrages in der Höhe von € 24.000.000,-- auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes berücksichtigt werden.
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