Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Für die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage ist Bundesrecht maßgeblich.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
In Kraft seit 17.09.2010 bis 31.12.9999
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