(1) Die Landesregierung kann auf schriftlichen, begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung der Leihgeberin oder dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
1. | ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in der Steiermark ausgeliehen werden soll und | |||||||||
2. | die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und | |||||||||
3. | die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihr oder ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch der Leihgeberin oder des Leihgebers geltend machen könnten. |
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 1 Z 2 besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
1. | ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und | |||||||||
2. | ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte. |
(3) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist spätestens vier Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.
(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
0 Kommentare zu § 2 Stmk. KL