(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände, die der Unfallverhütung oder dem Gesundheitsschutz dienen, in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten.
(2) Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer auf besondere Unfallgefahren, soweit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch Anleitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbringung von Warntafeln aufmerksam zu machen; sie haben insbesondere bei Neueinstellung oder erstmaliger Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen eine Belehrung zu erteilen.
(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung, in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.
(4) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.
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