§ 1 Stmk. DSV

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich:

a)

auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegen (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte), in denen die in lit. b genannten Personen beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familieneigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden.

b)

auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge (§ 98 des Gesetzes), die in den der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 81 des Gesetzes) unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind und auf die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes).

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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