Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich:
a) | auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegen (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte), in denen die in lit. b genannten Personen beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familieneigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden. | |||||||||
b) | auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge (§ 98 des Gesetzes), die in den der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 81 des Gesetzes) unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind und auf die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes). |
0 Kommentare zu § 1 Stmk. DSV