§ 66 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a)

des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung;

b)

des § 7a Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 29 Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

c)

der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. 8 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

e)

des § 58c Abs. 9 der Bundesminister für Finanzen;

f)

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres;

2.

soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 StbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 StbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 StbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 StbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 StbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 StbG
Art. 3 StbG