Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich | |||||||||
a) | des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung; | |||||||||
b) | des § 7a Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 29 Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
c) | der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. | |||||||||
(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013) | ||||||||||
e) | des § 58c Abs. | |||||||||
f) | der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
2. | soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich | |||||||||
a) | des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung; | |||||||||
b) | des § 7a Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 29 Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
c) | der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. | |||||||||
(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013) | ||||||||||
e) | des § 58c Abs. | |||||||||
f) | der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
2. | soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung. |