§ 2 SpVV

SpVV - Sparvereinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Abweichend von § 95 Abs. 1 BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern

1.

eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und

2.

der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro nicht übersteigt und

3.

alle Mitglieder des Sparvereins natürliche Personen sind.

Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 BWG zu identifizieren.

(2) Eine Beurteilung nach Abs. 1 Z 1 hat gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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