Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, festgelegten Pflichten angewendet werden können. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in Paragraph 6, Absatz 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, festgelegten Pflichten angewendet werden können.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.