§ 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

- Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
  1. (1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft. Ausführungsgesetze sind innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Ausführungsgesetze haben angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine allgemeine Überführung sämtlicher Ansprüche von Personen, die Leistungen aus einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe aufgrund früherer landesgesetzlicher Bestimmungen bezogen haben, in den neuen Rechtsrahmen innerhalb eines Übergangszeitraums, der spätestens mit 1. Juni 2021 endet, zu gewährleisten. Durch gesetzliche Übergangsbestimmungen ist sicherzustellen, dass bestehende behördliche Rechtsakte oder privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung oder sonstiger Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die aufgrund der früheren Rechtslage erlassen wurden, außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden, um sämtliche Leistungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums an den Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze anzupassen.
  4. (4)Absatz 4§ 5 Abs. 2, § 6 sowie § 7 Abs. 4, 5 und 5a in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, sowie Paragraph 7, Absatz 4,, 5 und 5a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Der Titel dieses Bundesgesetzes, Paragraph 5, Absatz 2 a und Paragraph 7, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  6. (6)Absatz 6§ 7 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Paragraph 7, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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