Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1.Ziffer einszur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
2.Ziffer 2integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
3.Ziffer 3insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
In Kraft seit 01.06.2019 bis 31.12.9999
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