§ 1 Sbg. VZ § 1

Sbg. VZ - Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe gemäß § 57 Abs 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010 wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Land Salzburg aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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