Zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe gemäß § 57 Abs 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010 wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Land Salzburg aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes erhoben.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 1 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen aufgeteilt.
(3) Das Land hat die Anteile der Gemeinden vierteljährlich, und zwar am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an die Gemeinden entsprechend deren örtlichem Aufkommen gemäß Abs 2 zu überweisen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
(2) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010) verteilt und abweichend von § 2 Abs 3 auch nach der Volkszahl bzw dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel überwiesen.
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Erhebung eines Zuschlags zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl Nr 65/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen: