(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 10 ROG 1998). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte sowie bei der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung zu berücksichtigen.
(2) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, insbesondere jene zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, werden durch die Bestimmungen des Regionalprogramms nicht berührt.
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