(1) Das vom Regionalverband Salzburger Seengebiet gemäß § 9 Abs 2 ROG 1998 ausgearbeitete und am 20. Oktober 2003 beschlossene Regionalprogramm Salzburger Seengebiet wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet gilt für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen.
(3) Das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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