Anl. 1 Sbg. VLMH

Sbg. VLMH - Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(Nummer und Bezeichnung der Wildregion gemäß der Wildökologischen Raumplanungsverordnung).

Aufgaben der Hegegemeinschaft§ 2

Die Hegegemeinschaft hat folgende Aufgaben:

1.

die Fütterung des Rotwildes (§ 65 JG) und die Umlegung der darauf entfallenden Kosten auf ihre Mitglieder, die Bestimmung der Fütterungsdauer und der Futtermittel sowie die Betrauung geeigneter Personen mit der Fütterung, soweit der Jagdinhaber die ordnungsgemäße Fütterung nicht selbst besorgt;

2.

die Planung und Durchführung von Verbesserungen der Einstands- und Äsungsverhältnisse;

3.

die Mitwirkung bei der Abschussplanung, die Überwachung der Durchführung von Mehrabschüssen gemäß § 60 Abs. 5 lit. a JG und die nachträgliche Abschussplanerfüllung gemäß § 61 Abs. 3 lit. b JG;

4.

die Abstimmung und Durchführung sonstiger jagdbetrieblicher Maßnahmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Mitgliedschaft§ 3

Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdinhaber der in der Wildregion liegenden Jagdgebiete. Jagdgesellschaften gelten als ein Mitglied und werden durch den Jagdleiter oder dessen Stellvertreter vertreten.

Rechte der Mitglieder§ 4

(1) Jedem Mitglied kommt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

(2) Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als ein Stück Rotwild auf 500 ha jährlich erlegt wurden. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind nur bei den im § 2 Z 2 bis 4 angeführten Angelegenheiten stimmberechtigt.

(3) Das Wahl- oder Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Die Vollmacht ist dem Leiter der Hegegemeinschaft oder dem Leiter der Wahlkommission vor Durchführung der Wahl oder Abstimmung, für die sie erteilt wurde, vorzulegen.

Pflichten der Mitglieder§ 5

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.

den Beschlüssen und Anordnungen der Organe der Hegegemeinschaft nachzukommen;

2.

die entsprechend dieser Satzung oder darauf beruhenden Beschlüssen vorgeschriebenen Kostenbeiträge fristgerecht zu leisten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen Kosten weiter.

(2) Die Mitglieder haften:

1.

für Verbindlichkeiten der Hegegemeinschaft, die sich aus der Rotwildfütterung ergeben (§ 2 Z 1), im Verhältnis der für das jeweilige Jagdgebiet ermittelten Punktewerte (§ 16). Sind mehrere Fütterungsbereiche eingerichtet worden, haften die Mitglieder nur für jene Kosten, die sich aus der Rotwildfütterung in ihrem Fütterungsbereich ergeben;

2.

für alle sonstigen Verbindlichkeiten der Hegegemeinschaft im Verhältnis ihrer Jagdgebietsgröße.

(3) Änderungen der Anschrift eines Mitgliedes sind dem Leiter der Hegegemeinschaft von diesem unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Mitteilung hat zur Folge, dass Zustellungen der Hegegemeinschaft an die bisherige Anschrift als ordnungsgemäß gelten.

2. Abschnitt
OrganisationOrgane der Hegegemeinschaft, Schriftführer und Kassier§ 6

(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind:

1.

die Mitgliederversammlung,

2.

der Leiter und sein Stellvertreter,

3.

der Ausschuss,

4.

die Rechnungsprüfer.

(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre, sie dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Wahl neuer Organe.

(3) Neben den im Abs. 1 genannten Organen sind jeweils für eine Funktionsperiode von drei Jahren ein Schriftführer sowie ein Kassier zu wählen.

(4) Den Organen, dem Schriftführer und dem Kassier kann von der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Mitgliederversammlung§ 7

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen neben den weiteren, ihr zugewiesenen Aufgaben:

1.

die Wahl und die Abberufung des Leiters der Hegegemeinschaft und seines Stellvertreters;

2.

die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses;

3.

die Wahl der Rechnungsprüfer;

4.

die Wahl des Schriftführers und des Kassiers ;

5.

die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

6.

die notwendigen Festlegungen zur Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft, soweit sie nicht nach dem Jagdgesetz 1993 dem Leiter der Hegegemeinschaft zugewiesen sind;

7.

die Einrichtung mehrerer Fütterungsbereiche (§ 79 Abs. 6 JG);

8.

die Änderung der Satzungen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft bei Bedarf einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies unter Bekanntgabe zumindest eines Tagesordnungspunktes verlangt wird:

1.

von einem Viertel der Mitglieder oder

2.

von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Die Teilnahmeberechtigten (§ 80 Abs. 7 JG) sind zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Einladung hat nachweislich zu erfolgen, wenn der Teilnahmeberechtigte nicht den ausdrücklichen Verzicht auf die nachweisliche Zustellung erklärt hat.

(4) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft festzulegen. In die Tagesordnung sind auch alle Anträge aufzunehmen, die vom Ausschuss oder von einem Mitglied gestellt und dem Leiter rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben worden sind.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Leiter der Hegegemeinschaft, ausgenommen bei Wahlen.

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginnes der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(2) Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. In jeder Mitgliederversammlung kann aber die Einberufung einer neuerlichen Mitgliederversammlung zu bestimmten Verhandlungsgegenständen beschlossen werden.

(3) Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen ergibt sich aus § 4 Abs. 1. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(4) Soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) In folgenden Angelegenheiten genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

1.

Mitwirkung bei der Abschussplanung,

2.

nachträgliche Abschussplanerfüllung (§ 61 Abs. 3 lit. b JG),

3.

Wahl des Leiters und seines Stellvertreters,

4.

Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses,

5.

Wahl der Rechnungsprüfer,

6.

Abberufung des Leiters oder seines Stellvertreters,

7.

Festlegung des Voranschlages und Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(6) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung, bei Beschlüssen und Wahlen auch deren Stimmergebnis, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Hegegemeinschaft und den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Ausschussmitgliedern am Ende der Mitgliederversammlung eigenhändig zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Teilnahmeberechtigten spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln.

Sonderbestimmungen für Wahlen§ 9

(1) Wahlvorschläge können erstattet werden:

1.

vom Ausschuss der Hegegemeinschaft,

2.

von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder

3.

von Mitgliedern, die mindestens ein Zehntel aller Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und nachweislich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Leiter der Hegegemeinschaft einzubringen.

(3) Wahlen werden grundsätzlich mit Stimmzetteln unter Wahrung des Wahlgeheimnisses vorgenommen. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Wahl durch nicht geheime Abstimmung (zB durch Handerheben bei Zustimmung) beschließen.

(4) Wenn keiner der Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht, findet über jene beiden Wahlvorschläge, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Leiter der Hegegemeinschaft gezogene Los. § 8 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Wahlen können in einem Wahldurchgang für alle im § 6 Abs. 1 und 3 genannten Organe und Funktionäre oder in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge vorgenommen werden: zuerst für den Leiter der Hegegemeinschaft, dann für dessen Stellvertreter, sodann für die übrigen Mitglieder des Ausschusses und die Rechnungsprüfer und zuletzt für den Schriftführer und den Kassier.

(6) Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

(7) Die Wahl wird vom Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter oder, wenn diese nicht anwesend sind, von einem von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte dazu bestimmten Mitglied geleitet.

Leiter der Hegegemeinschaft§ 10

(1) Als Leiter der Hegegemeinschaft soll eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat. Der Leiter muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein.

(2) Der Leiter der Hegegemeinschaft hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Jagdverwalters zu besorgen Die Mitgliederversammlung kann bei grober Pflichtverletzung die vorzeitige Abberufung des Leiters beschließen.

(3) Der Leiter wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Leiter.

(4) Dem Leiter der Hegegemeinschaft kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

die Vertretung der Hegegemeinschaft nach außen;

2.

die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen;

3.

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;

4.

die Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluss;

5.

die Überwachung der Durchführung von Mehrabschüssen gemäß § 60 Abs. 5 lit. a JG;

6.

die Auskunftserteilung an die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 3);

7.

die Besorgung aller Aufgaben der Hegegemeinschaft, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind;

8.

die geordnete Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen über die Hegegemeinschaft einschließlich Schriftverkehr, Ladungen, Protokolle, Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Ausschusses udgl.

Ausschuss§ 11

(1) Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der Entscheidungen in der Mitgliederversammlung und die Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse.

(2) Dem Ausschuss gehören neben dem Leiter der Hegegemeinschaft und dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft an. Aus jeder Gemeinde der Wildregion muss zumindest ein Mitglied in den Ausschuss gewählt werden.

(3) Der Ausschuss wird vom Leiter der Hegegemeinschaft einberufen. § 7 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) Der Bezirksjägermeister und der Hegemeister können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen oder Vertreter entsenden. Die Einberufung des Ausschusses ist ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter steht auch das Recht zu, in der Sitzung Anträge zu stellen. Beschlüsse des Ausschusses, die in Abwesenheit des Bezirksjägermeisters oder seines Stellvertreters gefasst worden sind, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Ausschussmitglied kommt eine Stimme zu. § 8 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Stimmengleichheit gilt jenes Ergebnis als angenommen, dem der Leiter der Hegegemeinschaft oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter beigetreten ist.

Rechnungsprüfer§ 12

Die Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung und den Rechnungsabschluss auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Beschlüssen sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

3. Abschnitt
Gebarung der HegegemeinschaftVoranschlag und Rechnungsabschluss§ 13

(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben der Hegegemeinschaft hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter der Hegegemeinschaft hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung unverzüglich den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung beim Leiter zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen.

(3) Sind mehrere Fütterungsbereiche eingerichtet, hat der Ausschuss für jeden Fütterungsbereich ein Mitglied der Hegegemeinschaft mit der Erstellung eigener Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu beauftragen. Die Abs. 1 und 2 gelten dafür mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Hegegemeinschaft das beauftragte Mitglied tritt.

Mittel der Hegegemeinschaft§ 14

Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Hegegemeinschaft von den Mitgliedern durch den Fütterungskostenbeitrag (§ 16) sowie allenfalls durch einen Mitgliedsbeitrag (§ 17).

Berechnung der Gesamtkosten der Fütterung§ 15

(1) Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels höchstens vom Wert einer für den Rotwildbestand (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (maximal vier kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen.

(2) Für selbst erzeugte Futtermittel ist der ortsübliche Preis zu berechnen: dieser darf den nach Abs. 1 errechneten Wert nicht übersteigen.

(3) Die Kosten der Betreuung der Fütterung sind nach dem Stundenlohn des jeweils geltenden Kollektivvertrages (Mantelvertrages) der Forstarbeiter in den Privatforsten zu berechnen.

(4) Zu den Kosten der Rotwildfütterung gehören auch jene Kosten, die einzelnen Mitgliedern durch den Ersatz von Schälschäden im unmittelbaren Fütterungsbereich, im Fütterungseinstandsbereich und in den dazu gehörenden Wechseln entstehen, sowie die Kosten für einen zweckmäßigen Einzelpflanzenschutz in diesen Bereichen.

(5) Für jeden Rotwildfutterplatz hat der Fütterungsbetreiber die Menge der verfütterten Futtermittel und deren Kosten in geeigneter und nachvollziehbarer Weise für jedes Jagdjahr zu dokumentieren und nachzuweisen.

Aufteilung der Gesamtkosten der Fütterung§ 16

(1) Die Mitgliederversammlung hat festzulegen, ob die Ermittlung des Gesamtwertes (Abs. 3) und die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder der Hegegemeinschaft erfolgt auf Grund

a)

der Zahl der bewilligten Abschüsse,

b)

der Zahl der tatsächlich getätigten Abschüsse,

c)

der Zahl der bewilligten und der tatsächlich getätigten

Abschüsse in den Rotwildkernzonen oder Rotwildrandzonen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat weiters getrennt für Kälber, Tiere und Hirsche jeweils einen Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte dieser Wildstücke entspricht und innerhalb der nachfolgenden Punktebereiche zu liegen hat:

Kalb                                             1 -   3 Punkte

Tier/Schmalspießer                               2 -   6 Punkte

Hirsch der Klasse III(ausgenommen Schmalspießer) 4 -  10 Punkte

Hirsch der Klassen I und II                     20 -  45 Punkte

Der Punktewert für Hirsche der Klasse II darf dabei nicht höher festgesetzt werden als der Punktewert für Hirsche der Klasse I.

(3) Die Zahl der nach der Festlegung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Abschüsse im Bereich der Hegegemeinschaft wird mit den gemäß Abs. 2 festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt den Gesamtwert, der den Gesamtkosten der Fütterung gegenüber zu stellen ist.

(4) Gemäß § 79 Abs 5 JG hat die Hegegemeinschaft für Abschüsse von Rotwild, die gemäß § 90 Abs 1 oder 2 JG angeordnet bzw bewilligt wurden, einen Fütterungskostenbeitrag zu beschließen und vorzuschreiben.

(5) Die Gesamtkosten der Fütterung sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen.

(6) Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen nach den Grundsätzen des § 15 zu bewerten und als Naturalleistungen anzurechnen.

(7) Versorgt sich das Rotwild im Winter in einzelnen Jagdgebieten ohne Fütterung schadensfrei, kann die Mitgliederversammlung auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den Gesamtkosten der Fütterung verzichten.

(8) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass von den Mitgliedern der Hegegemeinschaft für das laufende Jahr Vorschüsse auf deren Fütterungsbeiträge zu leisten sind.

Mitgliedsbeitrag§ 17

Die Mitgliederversammlung kann die Einhebung eines Mitgliedsbeitrags zur Deckung der sonstigen Aufwendungen, die der Hegegemeinschaft aus der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes entstehen, beschließen.

4. Abschnitt
Aufsicht§ 18

(1) Die Hegegemeinschaft unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde gemäß den Bestimmungen des § 84 JG.

(2) Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Jagdbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(3) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

5. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen§ 19

..........................................

..........................................

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In Kraft seit 07.04.2020 bis 31.12.9999
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