Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße (Sbg. VLATKLL) Fundstelle

Sbg. VLATKLL - Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 2004, mit der ein Teil der Kienbergwand Landesstraße als Landesstraße aufgelassen wird
StF: LGBl Nr 90/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung wird verordnet:

In Kraft seit 30.11.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße (Sbg. VLATKLL) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße (Sbg. VLATKLL) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße (Sbg. VLATKLL) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße (Sbg. VLATKLL) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Verordnung der Salzburger Landesregierung - Auflassung eines Teils der Kienbergwand-Landesstraße als Landesstraße (Sbg. VLATKLL) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VLATKLL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. VLATKLL