§ 2 Sbg. UA

Sbg. UA - Salzburger Umweltfondsgesetz - Aufhebung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

 

Die zum 1. April 1998 noch vorhandenen Mittel des Salzburger Umweltfonds sind in erster Linie für die Befriedigung von allfälligen Ansprüchen der zur Entrichtung der Stromerzeugungs-, der Mautstraßenerhaltungs- oder der Zapfsäulenabgabe Verpflichteten im Zusammenhang mit den von ihnen geleisteten Abgabenzahlungen zu verwenden. Die dafür nicht benötigten Mittel sind weiterhin zur finanziellen Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Nutzung neuartiger Energiequellen und des Energiesparens, des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Radfahrverkehrs und weiterer für den Schutz der Umwelt (zB des Waldes) im Land Salzburg bedeutsamer Maßnahmen zu verwenden.

In Kraft seit 01.04.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. UA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. UA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. UA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. UA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. UA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. UA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. UA
Salzburger Umweltfondsgesetz - Aufhebung (Sbg. UA) Fundstelle