Das Salzburger Umweltfondsgesetz, LGBl Nr 50/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 26/1995 wird mit Wirkung vom 1. April 1998 aufgehoben.
Die zum 1. April 1998 noch vorhandenen Mittel des Salzburger Umweltfonds sind in erster Linie für die Befriedigung von allfälligen Ansprüchen der zur Entrichtung der Stromerzeugungs-, der Mautstraßenerhaltungs- oder der Zapfsäulenabgabe Verpflichteten im Zusammenhang mit den von ihnen geleisteten Abgabenzahlungen zu verwenden. Die dafür nicht benötigten Mittel sind weiterhin zur finanziellen Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Nutzung neuartiger Energiequellen und des Energiesparens, des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Radfahrverkehrs und weiterer für den Schutz der Umwelt (zB des Waldes) im Land Salzburg bedeutsamer Maßnahmen zu verwenden.
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Salzburger Umweltfondsgesetz aufgehoben wird
StF: LGBl Nr 21/1998