Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben auf Grund LGBl. Nr. 33/1988)
(5) Den auf Grund des Gemeinde-Hebammengesetzes, LGBl. Nr. 52/1928, bestellten Gemeindehebammen bleibt der nach diesem Gesetz erworbene Anspruch auf Ruhegenuß gewahrt. Die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. Auf die Bemessung und die Leistung des Ruhegenusses sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, des § 4, des § 7 Abs. 2 und des § 10 des Gemeinde-Hebammengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 an der Ruhegenuß in einem mit 6,4 vervielfachten Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaße des im § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung festgesetzten Richtsatzes, gebührt.
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