Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben auf Grund LGBl. Nr. 33/1988)
(5) Den auf Grund des Gemeinde-Hebammengesetzes, LGBl. Nr. 52/1928, bestellten Gemeindehebammen bleibt der nach diesem Gesetz erworbene Anspruch auf Ruhegenuß gewahrt. Die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. Auf die Bemessung und die Leistung des Ruhegenusses sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, des § 4, des § 7 Abs. 2 und des § 10 des Gemeinde-Hebammengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 an der Ruhegenuß in einem mit 6,4 vervielfachten Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaße des im § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung festgesetzten Richtsatzes, gebührt.
Gesetz vom 1. Juni 1960, womit für das Land Salzburg besondere Vorschriften für öffentlich bestellte Hebammen erlassen werden (Salzburger Sprengelhebammengesetz 1960)
StF: LGBl. Nr. 40/1960
Änderung
idF:
LGBl. Nr. 39/1961
LGBl. Nr. 30/1965
LGBl. Nr. 10/1968
LGBl. Nr. 22/1973
LGBl. Nr. 12/1975
LGBl. Nr. 32/1978
LGBl. Nr. 21/1981
LGBl. Nr. 33/1988
Anmerkung
Auf Grund Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1988, mit dem das
Salzburger Sprengelhebammengesetz 1960 aufgehoben wird, findet
§ 10 Abs. 5 des Salzburger Sprengelhebammengesetzes 1960 in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1961 auf Gemeinde-Hebammen, die
auf Grund des Gemeinde-Hebammengesetzes, LGBl. Nr. 52/1928, bestellt
sind, weiter Anwendung.