Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen der Landesregierung in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. | Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst oder Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden zu Stadt- oder Marktgemeinden erklärt oder Gemeindenamen geändert worden sind; | |||||||||
2. | die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften. |
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