Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 155/10-9, zugestellt am 11. Juli 2012, den § 29 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, LGBl Nr 57/2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. KABLV