(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | die Garagen-Verordnung, LGBl Nr 1/2004; | |||||||||
2. | die Önormen-Verordnung 2004, LGBl Nr 50, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013; | |||||||||
3. | die Bautechnikverordnung-Energie, LGBl Nr 59/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2015; | |||||||||
4. | die Salzburger Schutzraumverordnung, LGBl Nr 1/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/1996. |
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs. 1 Z 3) weiter anzuwenden.
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