Die vom Landeswohnbaufonds ab dem 1. April 2015 bis zu seiner Auflösung zu erfüllenden Ausgabenverpflichtungen, insbesondere die gemäß § 50 Abs. 2 S.WFG 2015 in Verbindung mit § 2a S.WFG 1990 weiterhin auf Rechnung des Landeswohnbaufonds zu gewährenden Förderungen, die aufgrund des liquiditätsmäßigen Zuflusses der Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 an das Land Salzburg auch vom Land ausbezahlt werden müssen, stellen vermögensrechtlich Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg dar. Um die Bilanzierung des Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, sind dementsprechend die dem Land liquiditätsmäßig zufließenden Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 vermögensrechtlich als Forderungen des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land zu betrachten. Dementsprechende Passiv- und Aktivposten sind in der Bilanz 2015 des Landeswohnbaufonds auszuweisen.
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