§ 3 Sbg. AW 1990 AL § 3

Sbg. AW 1990 AL - Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die vom Landeswohnbaufonds ab dem 1. April 2015 bis zu seiner Auflösung zu erfüllenden Ausgabenverpflichtungen, insbesondere die gemäß § 50 Abs. 2 S.WFG 2015 in Verbindung mit § 2a S.WFG 1990 weiterhin auf Rechnung des Landeswohnbaufonds zu gewährenden Förderungen, die aufgrund des liquiditätsmäßigen Zuflusses der Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 an das Land Salzburg auch vom Land ausbezahlt werden müssen, stellen vermögensrechtlich Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg dar. Um die Bilanzierung des Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, sind dementsprechend die dem Land liquiditätsmäßig zufließenden Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 vermögensrechtlich als Forderungen des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land zu betrachten. Dementsprechende Passiv- und Aktivposten sind in der Bilanz 2015 des Landeswohnbaufonds auszuweisen.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Sbg. AW 1990 AL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Sbg. AW 1990 AL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Sbg. AW 1990 AL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Sbg. AW 1990 AL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Sbg. AW 1990 AL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AW 1990 AL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. AW 1990 AL
§ 4 Sbg. AW 1990 AL