(1) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
(3) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
(4) Die §§ 12 Abs 5, 19 Abs 7 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(6) § 1 Abs 1 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
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