Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 6.Paragraph 6,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1995). Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,).
In Kraft seit 05.08.1995 bis 31.12.9999
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