Artikel I SALZMONOPOL
Art. 1 § 8 SaMoG
- (1)Absatz einsBeamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
- (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Abs. 1 bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Absatz eins, bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
Art. 1 § 9 SaMoG
- (1)Absatz einsDie Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Beitrag anzurechnen.Die Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach Paragraph 8, Absatz eins, der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Beitrag anzurechnen.
- (2)Absatz 2Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.Aktivbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
- (3)Absatz 3Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 1 erforderlich sind.Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz eins, erforderlich sind.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 1 § 13 SaMoG
- (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
- 1.Ziffer einsDie Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;
- 2.Ziffer 2das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr.
- (2)Absatz 2Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
- (3)Absatz 3§ 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.Paragraph 36, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.
Art. 4 SaMoG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
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1. | Hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; |
2. | hinsichtlich des Art. I § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 und des Art. III der Bundesminister für soziale Verwaltung; |
3. | hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
4. | hinsichtlich des Art. I § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz; |
5. | hinsichtlich des Art. II Z 1 bis 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie; |
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |
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