Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
(1)Absatz einsDie §§ 30 Abs 1 und 5, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 3, 39a, 40 Abs 2, 45 Abs 3, 56 Abs 7, 60 Abs 5, 62 Abs 5, 65 Abs 8, 67 Abs 2 und 4, 74 Abs 2, 75 Abs 1 Z 6, 77a Abs 1 und 5, 82 Abs 2, 84 Abs 4 und 86 Abs 4 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren ist § 32 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 30, Absatz eins und 5, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 3,, 39a, 40 Absatz 2,, 45 Absatz 3,, 56 Absatz 7,, 60 Absatz 5,, 62 Absatz 5,, 65 Absatz 8,, 67 Absatz 2 und 4, 74 Absatz 2,, 75 Absatz eins, Ziffer 6,, 77a Absatz eins und 5, 82 Absatz 2,, 84 Absatz 4 und 86 Absatz 4 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren ist Paragraph 32, Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 31 Abs 4 und 4a, 36 Abs 1, 3, 7, 8 und 9, 39b, 46 Abs 3, 65 Abs 5, 67 Abs 2, 74 Abs 1 und 2, 77b Abs 2 und 6 sowie 82 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf Apartments, an denen vor diesem Zeitpunkt Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) begründet worden ist oder eine grundbücherliche Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 iVm Abs 3 WEG 2002 bereits vorlag, ist § 5 Z 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen ist § 65 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 5,, 31 Absatz 4 und 4a, 36 Absatz eins,, 3, 7, 8 und 9, 39b, 46 Absatz 3,, 65 Absatz 5,, 67 Absatz 2,, 74 Absatz eins und 2, 77b Absatz 2 und 6 sowie 82 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf Apartments, an denen vor diesem Zeitpunkt Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) begründet worden ist oder eine grundbücherliche Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, WEG 2002 bereits vorlag, ist Paragraph 5, Ziffer eins, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen ist Paragraph 65, Absatz 5, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 05.04.2024 bis 31.12.9999
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