(1) § 50 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) § 31 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 36 Abs 1, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
(4) § 78 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(6) Die §§ 1 Abs 4, 2 Abs 1, (§) 15, 30 Abs 8, 34 Abs 1 und 3, 46 Abs 2, 47 Abs 2, 51 Abs 3, 69 Abs 1 und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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