§ 75 S-ROG 2009

S-ROG 2009 - Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1.

Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;

2.

Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;

3.

Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

4.

Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;

5.

Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;

6.

Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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