§ 75 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1.

Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;

2.

Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;

3.

Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

4.

Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;

5.

Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;

6.

Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw2019bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2021

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1.

Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;

2.

Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;

3.

Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

4.

Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;

5.

Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;

6.

Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw2019bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

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