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(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:
1. | Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes; | |||||||||
2. | Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden; | |||||||||
3. | Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse; | |||||||||
4. | Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung; | |||||||||
5. | Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze; | |||||||||
6. | Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung |
(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:
1. | Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes; | |||||||||
2. | Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden; | |||||||||
3. | Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse; | |||||||||
4. | Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung; | |||||||||
5. | Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze; | |||||||||
6. | Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung |
(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.