§ 2 S-L-SPG § 2

S-L-SPG - Landes-Sonderpensionengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 4.860 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:

1.

5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 4.860 € liegt, aber 7.290 € nicht überschreitet;

2.

10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 7.290 € liegt, aber 9.720 € nicht überschreitet;

3.

20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 9.720 € liegt, aber 14.580 € nicht überschreitet;

4.

25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der 14.580 € überschreitet.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten.

(3) Die im Abs 1 enthaltenen Eurobeträge sind von der Landesregierung jährlich zu Jahresanfang, beginnend für das Jahr 2017, im gleichen Ausmaß zu erhöhen, in dem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 162/2015, erhöht wird. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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