§ 1 S-L-SPG § 1

S-L-SPG - Landes-Sonderpensionengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionärinnen bzw Funktionäre und Bedienstete folgender Rechtsträger:

1.

Land Salzburg, Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Salzburg;

2.

Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinn der Art 127 Abs 1 und 127a Abs 1 und 8 B-VG, wenn sie von Organen des Landes Salzburg, von Organen Salzburger Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen des Landes Salzburg oder von Organen Salzburger Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt sind;

3.

Unternehmungen im Sinn des Art 126b Abs 2 B-VG, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes nicht mindestens gleich hoch ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss des Landes, sowie Unternehmungen im Sinn der Art 127 Abs 3 und 127a Abs 3 und 8 B-VG;

4.

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

5.

Rechtsträger, die von Z 1 bis 4 und Art 14b Abs 2 Z 1 lit a bis d B-VG nicht erfasst sind und

a)

vom Land Salzburg allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes nicht mindestens gleich hoch ist wie der des Landes (Art 14b Abs 2 Z 1 lit e sublit aa B-VG);

b)

hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes Salzburg unterliegen, wenn

aa)

der Finanzierungsanteil des Bundes nicht mindestens gleich hoch ist wie der des Landes (Art 14b Abs 2 Z 1 lit e sublit aa B-VG); oder

bb)

der Rechtsträger hinsichtlich seiner Leitung nicht der Aufsicht des Bundes unterliegt (Art 14b Abs 2 Z 1 lit e sublit bb B-VG);

c)

deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land Salzburg ernannt worden sind, wenn

aa)

der Finanzierungsanteil des Bundes nicht mindestens gleich hoch ist wie der des Landes (Art 14b Abs 2 Z 1 lit e sublit aa B-VG); oder

bb)

der Rechtsträger hinsichtlich seiner Leitung nicht der Aufsicht des Bundes unterliegt (Art 14b Abs 2 Z 1 lit e sublit bb B-VG).

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Ruhe- und Versorgungsbezüge, für die sich die Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Pensionssicherungsbeiträge oder anders bezeichneter Beiträge mit gleicher Wirkung bereits aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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